Praxisanleiter im Refresher Kurs beim Erstgespräch in der Ausbildung Pflege
Berufspädagogische Grundausbildung (Bestandsschutz) für Praxisanleitungen im MT-Bereich

Live-Online | 72 Unterrichtsstunden | 30.10.–11.11.2025 | 09:00–16:00 Uhr | 2.500 €

Dieser kompakte Live-Online-Kurs qualifiziert Medizinische Technologen*innen – insbesondere aus Radiologie und Labor– für die Aufgabe als Praxisanleitung im Rahmen des Bestandsschutzes. In 72 Unterrichtsstunden werden alle berufspädagogisch relevanten Inhalte vermittelt, damit Praxisanleitungen Auszubildende rechtssicher, strukturiert und kompetenzorientiert an die Aufgaben einer Fachkraft heranführen können.

Warum dieser Kurs?

  • Bestandsschutz sichern: Nachweisbare Qualifikation speziell für Praxisanleitungen im Bestandsschutz.

  • Praxisnah & rechtssicher: Gesetzliche Grundlagen, Dokumentation, Methoden der Anleitung – kompakt und sofort anwendbar.

  • Zertifikat inklusive: Am Ende erhältst du ein Zertifikat, das bei örtlichen Gesundheitsämtern bzw. Bezirksregierungen vorgelegt werden kann.

  • Erfahrener Anbieter: Über 21.100 begleitete Fachkräfte – wir wissen, was in der Praxis zählt.

Zielgruppe
Medizinische Technolog*innen (Radiologie & Labor) sowie weitere MT-Berufsgruppen, die als Praxisanleitungen im Bestandsschutz eingesetzt werden.

Format & Termine

  • Live-Online (virtuelles Klassenzimmer)

  • Zeitraum: 30.10.–11.11.2025, jeweils 09:00–16:00 Uhr

  • Umfang: 72 Unterrichtsstunden (à 45 Min.)

    Hinweis: Unterrichtstage liegen innerhalb des genannten Zeitraums; der detaillierte Terminplan wird mit der Anmeldebestätigung übermittelt.

Inhalte (Auszug)

  • Gesetzgebung & Rollenverständnis: rechtliche Grundlagen, Pflichten & Verantwortlichkeiten der Praxisanleitung

  • Didaktik & Methoden: Anleitungsmodelle, Strukturierung von Praxisphasen, Transfer in den Arbeitsalltag

  • Kompetenzorientierung: Lernziele formulieren, Beobachten & Einschätzen, Feedback geben

  • Dokumentation & Nachweise: rechtssichere Dokumentation der Anleitung und Leistungsentwicklung

  • Kommunikation & Begleitung: motivieren, anleiten, herausfordernde Situationen professionell lösen

Abschluss & Nachweis

  • Zertifikat der berufspädagogischen Grundausbildung (Bestandsschutz)

  • Geeignet zur Vorlage bei Gesundheitsämtern bzw. Bezirksregierungen.

Investition

  • 2.500 € (Live-Online, inkl. Zertifikat)

Anbieter

Refresher Zentrum

Social Media

Praxisanleitung im MT Bereich

Weiterbildung für Praxisanleiter nach MTBG und MTAPrV

Die Praxisanleitung in den medizinisch-technischen Berufen (MT-Bereich) hat durch das neue MT-Berufe-Gesetz (MTBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) ab 2023 erheblich an Bedeutung gewonnen. Dieser Artikel erklärt, was Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter genau tun, welche gesetzlichen Vorgaben jetzt gelten und warum eine Weiterbildung essentiell ist. Sie erfahren, welche Voraussetzungen Praxisanleitende erfüllen müssen (z.B. 300 Stunden Zusatzqualifikation) und was es mit dem Bestandsschutz auf sich hat. Zudem beleuchten wir, wie Unternehmen durch eine rechtzeitige Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden hohe Folgekosten sparen können. Lesen Sie weiter, um zu verstehen, wie Sie die Qualifikation der Praxisanleitung sicherstellen und Ihre Ausbildungseinrichtung zukunftsfähig machen können.

Was versteht man unter Praxisanleitung in medizinisch-technischen Berufen?

Unter Praxisanleitung versteht man die gezielte Anleitung von Auszubildenden in deren praktischem Ausbildungsteil durch speziell qualifizierte Fachkräfte (Praxisanleiterinnen). Die Aufgaben der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind vielfältig: Gemäß § 20 MTBG führt die praxisanleitende Person die Auszubildenden „an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung“. Das heißt, Praxisanleitende zeigen den Lernenden schrittweise alle wichtigen praktischen Fertigkeiten und stehen ihnen dabei unterstützend zur Seite.
Darüber hinaus fördern Praxisanleiter
innen die fachliche Kompetenz der Auszubildenden und entwickeln Methoden, die ein selbstorganisiertes Lernen ermöglichen. Eine Praxisanleitung dient also als Bindeglied zwischen Theorie und Praxis: Sie hält den Kontakt zur Schule, tauscht sich mit Lehrkräften über Lerninhalte und -fortschritte aus und gewährleistet, dass das am Unterrichtsort Gelernte erfolgreich in der Praxis umgesetzt wird. Kurz gesagt, Praxisanleitende Personen sind dafür verantwortlich, die Auszubildenden an die praktischen Aufgaben ihres Berufs heranzuführen und sie während der praktischen Ausbildung kompetent zu begleiten.

Welche neuen gesetzlichen Vorgaben gelten seit 2023 (MTBG und MTAPrV)?

Zum 1. Januar 2023 ist das novellierte Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG) in Kraft getreten, begleitet von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Technologen (MTAPrV). Diese Reform hat die bisherigen MTA-Berufe modernisiert und klarere Regeln für die praktische Ausbildung eingeführt. Ein entscheidender Punkt ist, dass die Praxisanleitung jetzt erstmals als eigenständiges pädagogisches Aufgabenfeld gesetzlich definiert ist.
Durch die neuen Vorschriften sollen hohe Qualitätsstandards in der Ausbildung sichergestellt werden. So muss die praktische Ausbildung nur in Krankenhäusern und geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, die garantieren können, dass mindestens 15 % der praktischen Ausbildungszeit durch eine qualifizierte praxisanleitende Person betreut wird. Diese Vorgabe, 15 % Praxisanleitung der zu absolvierenden Stundenzahl, stellt einen Paradigmenwechsel dar, da zuvor kein fester Prozentsatz vorgeschrieben war. Bis spätestens 2030 müssen alle Bundesländer diese 15 %-Quote erfüllen; Übergangsregelungen erlauben bis dahin ggf. 10 % als Mindestwert.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform ist die neue Berufsbezeichnung: Aus den ehemaligen „Medizinisch-technischen Assistenten (MTA)“ wurden Medizinische Technologinnen und Technologen (für Labor, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin). Diese Änderung signalisiert die aufgewertete Rolle dieser Berufsgruppe. Zudem wurde mit dem MTBG das Schulgeld abgeschafft und eine Ausbildungsvergütung eingeführt, um die Berufe attraktiver zu machen, ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Zusammengefasst legen MTBG und MTAPrV nun bundeseinheitlich fest, wie die Ausbildung in den medizinisch-technischen Berufen abläuft und welche Bedingungen für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten. Die Träger der praktischen Ausbildung (z.B. Kliniken oder Labore) müssen unter anderem Ausbildungspläne erstellen und können, soweit der Ausbildungsplan es vorsieht, auch mit weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen kooperieren, um verschiedene Praxisbereiche abzudecken. Wichtig ist aber immer: Ohne ausreichend qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter darf keine praktische Ausbildung stattfinden. Unternehmen, die Auszubildende in diesen Berufen einsetzen, müssen sich also auf die neuen Vorgaben einstellen, um alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Welche Voraussetzungen muss eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter erfüllen?

Die MTAPrV schreibt in § 8 klar vor, welche Qualifikationen eine Person mitbringen muss, um als Praxisanleitung geeignet zu sein. Diese Voraussetzungen lassen sich in vier Punkten zusammenfassen:
Berufsabschluss und Erlaubnis zur Berufsbezeichnung: Die Person muss die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem jeweiligen Fachberuf besitzen. Das heißt, sie muss ausgebildeter Medizinischer Technologein in dem Bereich sein, in dem die Praxisanleitung stattfinden soll. Diese Erlaubnis kann entweder nach neuer Rechtslage (§ 1 Abs. 1 MTBG) oder nach altem Recht (§ 1 Abs. 1 MTA-Gesetz in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) erworben worden sein. Mit anderen Worten: Ehemalige MTA mit gültiger Berufsbezeichnung oder neue Medizinische Technologen, alle benötigen die staatliche Anerkennung ihres Berufsabschlusses als Grundlage.
Berufserfahrung: Mindestens ein Jahr Berufserfahrung im entsprechenden Berufsfeld ist erforderlich. Eine frisch examinierte Kraft kann also nicht sofort Praxisanleiter
in werden, sondern muss erst praktische Erfahrung im Arbeitsalltag sammeln.
Pädagogische Zusatzqualifikation (300 Stunden): Die Person muss eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert haben. Diese Weiterbildung zur Praxisanleitung vermittelt didaktische und methodische Kompetenzen, um Auszubildende effektiv anzuleiten. Auf die Bedeutung dieser 300-Stunden-Weiterbildung gehen wir unten noch genauer ein. Wichtig zu wissen: Bestimmte Hochschulabschlüsse können diese Anforderung ersetzen, z.B. ein Bachelor- oder Masterabschluss in Gesundheits-, Pflege- oder Medizinpädagogik wird als gleichwertig anerkannt und kann die 300-Stunden-Qualifikation vollständig ersetzen. Damit gilt eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung mindestens auf Bachelor- oder vergleichbarem Niveau als ausreichender Nachweis; für leitende Positionen an Schulen ist sogar ein Abschluss auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorgeschrieben.
Fortbildungspflicht: Zusätzlich zur Grundqualifikation muss die praxisanleitende Person kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren. Diese Pflicht zur jährlichen Weiterbildung stellt sicher, dass Praxisanleitende ihre pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten laufend aktualisieren. Die konkreten Inhalte solcher Fortbildungen können z.B. neue Lehrmethoden, rechtliche Änderungen oder Fachwissen zur Generationenpädagogik umfassen. Auf diese jährlichen Fortbildungen (24 Stunden pro Jahr) gehen wir ebenfalls weiter unten ein.
Erfüllt eine Person alle vier Kriterien, hat also den passenden Berufsabschluss (Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung), genügend Erfahrung, die 300-Stunden-Zusatzqualifikation und hält die jährliche Fortbildung ein, gilt sie als qualifiziert für die Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit. Diese Kriterien gewährleisten, dass Praxisanleiter*innen sowohl fachlich kompetent als auch pädagogisch geschult sind, um die anspruchsvolle Aufgabe der Ausbildungsbetreuung zu übernehmen.

Was bedeutet der Bestandsschutz für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter?

Bestandsschutz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bestimmte erfahrene Fachkräfte auch ohne die neue 300-Stunden-Qualifikation weiter als Praxisanleiter*innen tätig sein dürfen, unter Auflagen. Die MTAPrV hat für den Übergang eine Bestandsschutzregelung geschaffen, die in § 8 Abs. 2 MTAPrV definiert ist. Sie betrifft Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Reform als Praxisanleitende tätig waren oder die Ende 2022 die entsprechenden Kompetenzen dafür besaßen. Konkret genießen folgende Gruppen Bestandsschutz:
Wer im Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Person tätig war (also in diesen zwei Jahren bereits Auszubildende angeleitet hat),
wer am 31. Dezember 2022 über die Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügte (z.B. durch eine ältere Weiterbildung oder einschlägige Erfahrung),
oder wer auf Grundlage des alten MTA-Gesetzes von 1993 (in der bis Ende 2022 geltenden Fassung) als praxisanleitende Person tätig war.
Für diese Personen ist ein Bestandsschutz durch § 8 Abs. 2 MTAPrV vorgesehen. Das bedeutet: Sie müssen nicht nachträglich nachweisen, dass sie ein Jahr Berufserfahrung und die 300-Stunden-Zusatzqualifikation haben, um weiter als Praxisanleitung tätig zu sein. Anders ausgedrückt werden erfahrene Praxisanleiter, die schon vor der Reform aktiv waren, von den neuen Qualifikationsanforderungen Nr. 2 und Nr. 3 ausgenommen.
Achtung: Dieser Bestandsschutz ist an die Person gebunden, nicht an den Arbeitgeber. Er gilt also individuell für die jeweilige Fachkraft, unabhängig davon, in welcher Einrichtung sie arbeitet. Allerdings ist die Inanspruchnahme des Bestandsschutzes gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, das heißt, man muss der Aufsichtsbehörde melden bzw. belegen, dass man in dem genannten Zeitraum als Praxisanleiter tätig war. In vielen Bundesländern empfiehlt es sich, dies schriftlich bei der Behörde anzuzeigen, damit der Bestandsschutz offiziell anerkannt wird.
Wichtig ist auch: Bestandsschutz befreit Praxisanleitende nicht von allen Anforderungen. Insbesondere müssen auch Bestandsschutz-Praxisanleiter eine gültige Berufsfacherlaubnis besitzen (denn ohne Berufsabschluss geht es nicht). So befreit der Bestandsschutz für die Praxisanleitung jedoch nicht davon, dass die Praxisanleitung über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Beruf verfügen muss, in dem die Praxisanleitung durchgeführt werden soll. Außerdem sind auch die erfahrenen Anleiter verpflichtet, ab 2023 die jährlichen Fortbildungen (24 Stunden pro Jahr) zu absolvieren, der Bestandsschutz entbindet sie lediglich von der 300-Stunden-Grundqualifikation. In der Praxis bedeutet das: Viele aktuell tätige Praxisanleitende im MT-Bereich haben keine formale pädagogische Ausbildung, dürfen aber weiterhin anleiten. Sie müssen nun durch Fortbildungen sicherstellen, dass ihre pädagogischen Kompetenzen den aktuellen Standards genügen.
Zusammengefasst: Bestandsschutz-Praxisanleiter brauchen die 300-Stunden-Weiterbildung nicht nachholen, solange sie ihre Tätigkeit der Behörde gemeldet haben und alle sonstigen Voraussetzungen (Berufsabschluss, jährliche Fortbildung) erfüllen. Dieser persönliche Bestandsschutz stellt sicher, dass erfahrene Fachkräfte der Ausbildung nicht verloren gehen. Allerdings sollten sich auch diese Fachleute überlegen, freiwillig an Weiterbildungskursen teilzunehmen, um methodisch und didaktisch auf dem neuesten Stand zu bleiben, die nächsten Generationen von Auszubildenden profitieren davon.

Warum müssen Ausbildungsbetriebe jetzt handeln?

Für Ausbildungsbetriebe, also Kliniken, Labore und andere Einrichtungen, die als Träger der praktischen Ausbildung fungieren, ergibt sich aus den neuen Regeln ein dringender Handlungsbedarf. Denn seit 2023 dürfen sie Auszubildende nur noch einsetzen, wenn eine ausreichend qualifizierte Praxisanleitung sichergestellt ist. Unternehmen, die bislang keine Mitarbeiter mit der entsprechenden Qualifikation haben, laufen Gefahr, keine neuen Azubis ausbilden zu dürfen. Die zuständigen Behörden achten darauf, dass jedem Auszubildenden eine geeignete Praxisanleiterin bzw. ein geeigneter Praxisanleiter zugeordnet ist und die 15-Prozent-Anleitungsquote erfüllt wird.
Viele Betriebe haben erst spät erkannt, wie wichtig diese berufspädagogische Zusatzqualifikation ist, teilweise, weil die Gesetzesänderung lange Übergangsfristen hatte und das Thema in der Hektik des Alltags unterging. Nun merken jedoch viele Einrichtungen, dass ihnen ohne qualifizierte Praxisanleiter*innen der Nachwuchs wegbricht. Schließlich kann man Auszubildende nur dann effektiv und gesetzeskonform einsetzen, wenn man genügend geschulte Anleitende hat. Fehlt diese Qualifikation der Praxisanleitung, droht im schlimmsten Fall ein Ausbildungsstopp durch die Behörden.
Darüber hinaus hat das Fehlen von qualifizierten Praxisanleitern auch finanzielle und organisatorische Folgen: Ohne Auszubildende gehen potenzielle spätere Fachkräfte für den Betrieb verloren, was die Personalplanung langfristig erschwert. Zudem könnte die Aufsicht (z.B. in NRW das Gesundheitsamt oder die Bezirksregierung) im Rahmen der Schulzulassung oder Überwachung der Ausbildung verlangen, dass innerhalb kurzer Zeit Nachbesserungen erfolgen, etwa indem bestehende Mitarbeiter nachqualifiziert oder externe Praxisanleiter hinzugezogen werden. Das improvisierte Ausleihen von Praxisanleitern anderer Häuser oder das kurzfristige Umschichten von Personal ist jedoch teuer und ineffizient.
Kurzum, Unternehmen sollten jetzt schnellstmöglich handeln, um den Bestandsschutz ihrer Ausbildungskapazitäten sicherzustellen. Wenn Sie jetzt in die Weiterbildung Ihrer Praxisanleitenden investieren, sichern Sie sich zugleich die Möglichkeit, weiterhin Azubis auszubilden und sparen sich zukünftige Kosten und Probleme. Im nächsten Abschnitt erläutern wir, wie genau die 300-Stunden-Weiterqualifizierung abläuft und warum sie sich lohnt.

Wie läuft die 300-Stunden-Weiterbildung zur Praxisanleitung ab?

Die Weiterbildung zur Praxisanleitung mit einem Umfang von mindestens 300 Stunden ist eine umfassende Zusatzqualifikation, die inhaltlich und organisatorisch bestimmten Vorgaben folgen muss. In der Regel handelt es sich um einen Lehrgang, der berufsbegleitend absolviert werden kann und sich über mehrere Wochen oder Monate erstreckt. Viele Bildungsträger, darunter Fachschulen, Akademien oder spezialisierte Weiterbildungszentren, bieten solche Kurse an. Wichtig zu wissen: In Nordrhein-Westfalen bedürfen Weiterbildungsstätten keiner gesonderten staatlichen Anerkennung für die Durchführung der Praxisanleiter-Weiterbildung. Das heißt, jeder Anbieter, der ein solides Konzept vorlegt, kann solche Kurse anbieten, es empfiehlt sich allerdings, auf etablierte Anbieter zu setzen, die Erfahrung im Gesundheitswesen haben.
Inhaltlich deckt die 300-Stunden-Weiterbildung alle wichtigen pädagogischen und didaktischen Bereiche ab, die angehende Praxisanleiterinnen brauchen. Dazu gehören beispielsweise: Lernpsychologie (Wie lernen Erwachsene? Wie lassen sich komplexe Fertigkeiten vermitteln?), Methodik und Didaktik der Anleitung, Kommunikations- und Gesprächsführung (z.B. Feedback geben, schwierige Gespräche mit Auszubildenden führen), Ausbildungsplanung und -recht, Beurteilung von Leistungen, Konfliktmanagement sowie Reflexionskompetenz. Ziel ist es, die Teilnehmenden zu kompetenten, reflektierten Ausbildungsbegleitern zu machen, die sowohl die fachliche Anleitung als auch die pädagogische Unterstützung der Lernenden meistern. Am Ende der Weiterbildung steht meist eine Projektarbeit oder praktische Prüfung, und die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat als Praxisanleiterin im jeweiligen Fachbereich.
Organisatorisch können solche Kurse in Präsenz, online oder in Mischform stattfinden. Allerdings gibt es hierbei bestimmte Grenzen: Gemäß den Richtlinien in NRW sind digitale Lernformen, welche die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, nur bis zu 25 Prozent des Gesamtumfangs zulässig. Anders ausgedrückt müssen mindestens 75 Prozent der 300 Stunden als Präsenzunterricht erfolgen, entweder klassisch vor Ort im Seminarraum oder in Form von Live-Online-Unterricht, bei dem die Dozentin oder der Dozent durchgehend präsent ist und ein synchroner Austausch stattfinden kann. Rein selbstgesteuertes E-Learning ohne Live-Betreuung wird für die 300-Stunden-Qualifikation nicht als Ersatz für Präsenz anerkannt. Die Weiterbildungsinhalte sollen einen kontinuierlichen Kontakt zur Lehrperson sicherstellen und auch bei Online-Anteilen interaktive Elemente (Fragerunden, Diskussionen per Video etc.) enthalten. Diese Vorgaben stellen sicher, dass die Qualität der Ausbildung hoch bleibt und die Teilnehmer ausreichend angeleitet werden, schließlich sollen sie selbst lernen, später andere anzuleiten.
In der Praxis bieten viele Anbieter die Weiterbildung modular an, oft in Blöcken von z.B. 40-Stunden-Wochen oder über mehrere Monate mit einzelnen Schulungstagen pro Woche. Einige Module können ggf. online durchgeführt werden (z.B. theoretische Inhalte via Webinar), während praktische Übungen und methodische Trainingseinheiten im Präsenzunterricht stattfinden. Am Ende erhalten die Absolventen ein Zertifikat, das die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden bestätigt. Dieses Zertifikat sollte alle relevanten Angaben enthalten, Name der Weiterbildungsstätte, Name der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers, Zeitraum der Weiterbildung, Gesamtstundenumfang und Modulübersicht. So kann gegenüber Arbeitgebern oder Behörden klar nachgewiesen werden, dass die Person vollständig qualifiziert ist, die Tätigkeit als praxisanleitende Person auszuüben.
Noch ein Hinweis: Wer bereits über einen pädagogischen Studienabschluss (Bachelor oder Master in einschlägigen Fachrichtungen) verfügt, sollte prüfen, ob dieser eventuell auf die 300 Stunden angerechnet oder anerkannt werden kann. In manchen Bundesländern, wie z.B. Berlin, gilt ausdrücklich, dass ein entsprechender Hochschulabschluss automatisch die Voraussetzungen der 300-stündigen Weiterbildung erfüllt. So etwas kann für akademisch vorgebildete Fachkräfte eine Abkürzung bedeuten. Für alle anderen gilt: Die 300-Stunden-Weiterbildung ist der Königsweg, um offiziell als Praxisanleiter*in auftreten zu können.

Welche berufspädagogischen Fortbildungen (24 Stunden jährlich) sind nötig?

Neben der einmaligen Grundqualifikation (300 Stunden) fordert das Gesetz eine kontinuierliche Fortbildung von Praxisanleitenden. Konkret schreibt § 8 Abs. 1 Nr. 4 MTAPrV vor, dass Praxisanleiterinnen mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung pro Jahr absolvieren und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen müssen. Diese jährliche Pflichtfortbildung, manchmal auch als Refresher oder Auffrischungskurs bezeichnet, dient dazu, die pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse der Anleitenden auf dem neuesten Stand zu halten.
Inhaltlich können diese Fortbildungen vielfältig sein. Typische Themen sind zum Beispiel: neue Entwicklungen in der Ausbildungsmethodik, aktuelle rechtliche Änderungen (etwa Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), Erfahrungsaustausch und Best Practice in der Anleitung, Umgang mit der Generation Z der Auszubildenden, Vertiefung von Kommunikationstechniken oder spezialisierte Themen wie Simulationstraining und Feedbackkultur. Viele Anbieter, darunter auch das Refresher-Zentrum, haben eigene 24-Stunden-Module zu solchen Themen entwickelt. Diese Fortbildungen sind oft so konzipiert, dass sie praxisnah und auf die Bedürfnisse der Praxisanleiter zugeschnitten sind, schließlich sollen sie mehr sein als nur ein gesetzliches Muss, nämlich einen echten Mehrwert für den Berufsalltag liefern.
Ein wichtiger Aspekt ist die zeitliche Flexibilität: Gesetzlich ist zwar ein Umfang von 24 Stunden pro Kalenderjahr vorgesehen, jedoch dürfen die Bundesländer hier Erleichterungen schaffen. So kann der Nachweiszeitraum per Verordnung auf bis zu drei Jahre gestreckt werden, wobei dann entsprechend 72 Stunden in drei Jahren nachzuweisen sind. Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hier gilt offiziell ein Dreijahreszeitraum mit 72 Stunden. Das bedeutet, Praxisanleitende in NRW können z.B. auch einmal 30 oder 40 Stunden in einem Jahr machen und im nächsten Jahr weniger, solange über drei Jahre die Summe stimmt. Andere Länder wie Berlin haben ähnliches festgelegt (72 Stunden in drei Jahren). Dieser flexible Turnus nimmt etwas Druck heraus und erlaubt es, Fortbildungen auch mal zu bündeln. Allerdings sollte man nicht bis zum letzten Jahr warten, regelmäßige Verteilung ist pädagogisch sinnvoll und reduziert das Risiko, in Verzug zu geraten.
Beachten Sie: Mindestens 24 Stunden heißt, mehr ist immer möglich. Es gibt keine Obergrenze, und engagierte Praxisanleiter
innen nutzen häufig zusätzliche Schulungsangebote, um sich weiterzuentwickeln. Allerdings wird Selbstlernzeit nicht auf die 24 Stunden angerechnet, ein reines Lesen von Fachartikeln oder Anschauen von Videos in Eigenregie zählt nicht. Die Fortbildungen müssen, analog zur Grundqualifikation, durch qualifizierte Dozenten geleitet sein und sollten einen synchronen Austausch ermöglichen, gerade auch bei Onlineformaten. In NRW sind bei den Fortbildungen bis zu 50 Prozent der Stunden als Online-Unterricht möglich (also 12 von 24 Stunden pro Jahr), die restlichen 50 Prozent sollten in Präsenz stattfinden. So bleibt ein solides Maß an persönlichem Kontakt und praktischen Übungen gewährleistet.
Für die Betriebe bedeuten diese Fortbildungen überschaubare Aufwände: 24 Stunden entsprechen drei Arbeitstagen pro Jahr, die eine Praxisanleitung freigestellt werden muss, in vielen Fällen lässt sich das aufteilen (z.B. vier halbe Tage übers Jahr verteilt). Die Unternehmen sollten diese Pflichtfortbildungen aber keinesfalls als lästige Bürde sehen. Vielmehr dienen sie dazu, die Qualität der Anleitung hochzuhalten und kommen letztlich auch den Auszubildenden und dem Unternehmen zugute.
Zur Dokumentation: Der Träger der praktischen Ausbildung (also der Arbeitgeber) muss die Nachweise über die absolvierte Fortbildung der Praxisanleitenden sammeln und auf Verlangen der Behörde vorlegen können. Es empfiehlt sich daher, ein Fortbildungsregister zu führen. Im Rahmen von Überprüfungen (z.B. durch das Gesundheitsamt oder LAGeSo in Berlin) kann die Behörde anfordern, eine Übersicht aller praxisanleitenden Personen mit deren Qualifikations- und Fortbildungsnachweisen einzureichen. Unternehmen sollten also proaktiv dafür sorgen, dass alle Praxisanleiter die mindestens 24 Stunden Weiterbildung pro Jahr wirklich absolvieren, sonst darf die betreffende Person laut Vorschrift die Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit nicht fortführen, bis die Fortbildung nachgeholt ist.
Unser Tipp: Planen Sie die jährlichen Fortbildungen Ihrer Praxisanleiter frühzeitig ein. Das Refresher-Zentrum und andere Anbieter bieten fest terminierte 24-Stunden-Kurse an, oft als Online-Angebot oder kompakte Workshops, die Sie bequem buchen können. So bleiben Ihre Praxisanleitenden immer up to date und Ihr Betrieb erfüllt die gesetzlichen Anforderungen problemlos.

Gelten die neuen Regeln zur Praxisanleitung in allen Bundesländern gleichermaßen?

Grundsätzlich ja, das MTBG und die MTAPrV sind Bundesrecht und gelten in ganz Deutschland. Die Kernanforderungen (300 Stunden Zusatzqualifikation, 15 Prozent Praxisanleitungsquote, 24 Stunden jährliche Fortbildung) sind überall dieselben. Allerdings können die Länder in bestimmten Punkten Ausführungsbestimmungen erlassen oder Fristen anpassen. Ein Beispiel haben wir bereits genannt: die Verlängerung des Fortbildungszeitraums auf drei Jahre. Während NRW und Berlin diese Möglichkeit nutzen (72 Stunden in drei Jahren), könnten andere Bundesländer theoretisch an der jährlichen Pflicht festhalten, daher lohnt es sich, die jeweilige Landesregelung zu prüfen. Bisher haben aber viele Länder ähnliche Erleichterungen beschlossen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Anerkennung von Online-Anteilen in der Weiterbildung. Hier hat jedes Bundesland etwas Spielraum. NRW erlaubt z.B. 25 Prozent Online bei der Grundqualifikation und 50 Prozent bei den Fortbildungen. Andere Länder könnten etwas abweichende Grenzen setzen. In der Praxis orientieren sich jedoch viele an diesen Werten. Das Land NRW hat außerdem klargestellt, dass für die Weiterbildung keine gesonderte Anerkennung der Weiterbildungsstätte nötig ist, andere Länder handhaben dies meist ähnlich, so lange ein Anbieter plausibel die Inhalte gemäß MTAPrV abdeckt. Wer ganz sicher gehen will, sollte bei seiner zuständigen Behörde (z.B. dem Landesprüfungsamt oder Gesundheitsamt) nachfragen, ob ein geplanter Kurs anerkannt wird. Insbesondere bei reinem Online-Kurs ist es ratsam, im Vorfeld Rücksprache zu halten. Im Zweifel bestätigen die meisten Behörden aber, dass Online-Live-Seminare mit Dozent den Anforderungen genügen, solange die genannten Prozentsätze nicht überschritten werden und interaktive Elemente vorhanden sind.
Ein kleiner Unterschied kann zudem in den Übergangsfristen liegen: Die 15-Prozent-Praxisanleitungsquote darf bis Ende 2030 von den Ländern etwas reduziert werden (aber nicht unter 10 Prozent). Das heißt, falls ein Bundesland aktuell erst 10 oder 12 Prozent fordert, muss es schrittweise auf 15 Prozent hochgehen. Ausbildungsbetriebe sollten sich jedoch nicht darauf ausruhen, denn die Tendenz geht klar zu 15 Prozent überall.
Zusammenfassend: Die Anforderungen für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sind bundesweit vergleichbar. Jeder Betrieb in Deutschland, der Medizinische Technologen ausbildet, muss Praxisanleiter mit 300-Stunden-Qualifikation oder Bestandsschutz beschäftigen und jährliche Fortbildungen sicherstellen. Lediglich in der praktischen Umsetzung (Zeiträume, Modalitäten) gibt es kleine länderspezifische Nuancen. Im Zweifel informieren die zuständige Behörde oder die Websites der Landesministerien (z.B. MAGS NRW, LAGeSo Berlin etc.) über die Details. Für Unternehmen, die über Bundeslandgrenzen hinweg ausbilden, empfiehlt es sich, einfach die strengsten Vorgaben als Maßstab zu nehmen, damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Was kostet die Weiterbildung und welche Vorteile bringt sie?

Das Refresher-Zentrum NRW veranschlagt für den kompletten Kurs rund 2.500 Euro pro Teilnehmer (Stand 2025). Darin enthalten sind in der Regel Unterrichtsmaterialien und Prüfungsgebühren; Reise- und Übernachtungskosten für Präsenzphasen kämen ggf. hinzu. Auf den ersten Blick ist das eine Investition, doch im Vergleich zu den Konsequenzen, wenn Sie keine qualifizierte Praxisanleitung haben, ist dieser Betrag überschaubar.
Warum? Betrachten wir den Kosten-Nutzen-Aspekt: Wenn ein Unternehmen jetzt noch schnell seine Praxisanleiter ausbilden lässt, spart es mehr als 6.000 Euro pro angehender Praxisanleitung. Diese Zahl ergibt sich, wenn man die versteckten Kosten berücksichtigt, die entstehen, wenn Mitarbeiter später die Qualifikation nachholen oder Auszubildende nicht betreut werden können. Ein wichtiger Faktor ist die Arbeitszeit: Eine 300-Stunden-Qualifikation entspricht grob 218 Stunden Arbeitsfreistellung mehr im Vergleich zur ohnehin notwendigen jährlichen Fortbildung. Diese 218 Stunden sind über fünfeinhalb Arbeitswochen, in denen die Fachkraft im Betrieb fehlt. Rechnet man ein durchschnittliches Gehalt einer medizinisch-technischen Fachkraft samt Nebenkosten, kommt man schnell auf über 6.000 Euro Lohnkosten, die der Arbeitgeber für diese Ausfallzeit trägt. Schult ein Betrieb seine Mitarbeitenden jetzt (im Rahmen der Übergangsfrist bzw. bevor neue Azubis anfangen), kann er die Planung so optimieren, dass diese Abwesenheit weniger ins Gewicht fällt und vermeidet vor allem weitere Engpässe.
Hinzu kommt: Ohne Praxisanleiter keine Auszubildenden. Müsste ein Unternehmen aufhören auszubilden, verliert es langfristig potenzielle Fachkräfte. Die Kosten, eine voll ausgebildete Fachkraft extern anzuwerben, liegen weitaus höher als ein eigener Azubi, der nachrückt. Man schätzt, dass eine unbesetzte Fachkraftstelle in Labor oder Radiologie pro Jahr einen finanziellen Schaden im hohen fünfstelligen Bereich verursachen kann (durch Überstunden der Kolleg*innen, Leasingkräfte, entgangene Aufträge usw.). In diesem Licht ist die Kursgebühr sehr gut investiertes Geld.
Fazit zu den Kosten: Die Weiterbildung zur Praxisanleitung kostet zwar Geld und erfordert Zeit, aber sie lohnt sich. Unternehmen, die jetzt proaktiv ihre Leute qualifizieren, sichern sich einen Bestandsschutz für ihr Ausbildungsangebot und vermeiden später hohe Folgekosten. Viele Betriebe unterschätzen zunächst den Aufwand der 300-Stunden-Qualifikation, doch am Ende zeigt sich: Gute Praxisanleiter verbessern die Ausbildungsqualität, binden Azubis ans Haus und entlasten die Teams, weil Auszubildende kompetenter angeleitet und schneller produktiv eingesetzt werden können. Zudem sind die 300 Stunden keine verlorene Zeit, die Mitarbeiter erweitern in dieser Weiterbildung ihre eigenen Kompetenzen erheblich, was wiederum dem Arbeitgeber zugutekommt.
Als kleiner Tipp: Einige Bundesländer oder Träger bieten Fördermöglichkeiten für die Weiterbildung an, z.B. über Bildungsprämien oder Programme zur Fachkräftesicherung. Es kann sich lohnen, danach zu fragen. Doch unabhängig von Förderungen sollte gelten: Investieren Sie jetzt in Ihre Praxisanleiter, es zahlt sich aus.

Wie können sich Unternehmen zur Praxisanleiter-Weiterbildung anmelden?

Das Refresher-Zentrum NRW bietet als spezialisierter Weiterbildungsanbieter im MT-Bereich mehrere Optionen an, um die berufspädagogische Zusatzqualifikation zu erwerben. Unternehmen aus NRW und aus anderen Bundesländern können ihre Mitarbeitenden bei uns anmelden, um noch in diesem Jahr die komplette Qualifizierung abzuschließen und den begehrten Bestandsschutz bzw. die geforderte Qualifikation zu erlangen.
Wir stellen zwei Kursformate zur Verfügung:
Blended-Learning-Kurs (Hybrid): Ein Teil der 300 Stunden findet als Live-Online-Seminar via Zoom statt, ein anderer Teil in Präsenz vor Ort. Diese Kombination ermöglicht maximale Flexibilität, erfüllt aber zugleich die Anforderungen der Präsenzquote. Für die Online-Module nutzen wir feste Live-Termine (mit Kamera und Mikro, um den synchronen Austausch sicherzustellen), jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr. Die Präsenzphasen planen wir als Blockveranstaltungen. Die genauen Präsenz-Termine werden in Absprache mit den Teilnehmern festgelegt. Wir bemühen uns, einen zentralen Ort in Nordrhein-Westfalen auszuwählen, der für alle gut erreichbar ist, abhängig davon, woher die Mehrheit der Teilnehmenden kommt. So wollen wir die Reisezeiten gering halten und zusätzliche Kosten für die Unternehmen einsparen.
Reiner Online-Kurs: Auf vielfachen Wunsch bieten wir einen Kurs an, der vollständig online durchgeführt wird. Dieser läuft ebenfalls über Live-Webinare via Zoom zu festen Zeiten. Hinweis: Bitte prüfen Sie vorab mit Ihrer Landesbehörde, ob ein hundertprozentiger Online-Kurs in Ihrem Bundesland anerkannt wird. In NRW wären offiziell nur 25 Prozent online zulässig; wir haben jedoch die Erfahrung gemacht, dass Online-Live-Kurse mit hohem Interaktionsanteil in der Praxis akzeptiert werden, solange die Qualität stimmt. Gerne unterstützen wir Sie mit detaillierten Infos zum Kurskonzept, die Sie Ihrer Behörde vorlegen können.
Kurstermine: Der nächste Durchgang der Weiterbildung startet im Herbst 2025. Die Online-Seminare sind geplant für folgende Termine (jeweils 9:00 bis 16:00 Uhr): 30.10.2025, 31.10.2025, 03.11.2025, 04.11.2025, 05.11.2025, 06.11.2025, 07.11.2025, 10.11.2025 und 11.11.2025. Hierbei handelt es sich um die Online-Termine, die Präsenztermine folgen separat und werden individuell abgestimmt. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie uns gern.
Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Unterrichtsstunden. Sollte eine Teilnehmerin bereits Teile der Qualifikation anderweitig absolviert haben oder z.B. nur einzelne Module benötigen (etwa um Lücken zu füllen), ist eine Anmeldung auch nur für bestimmte Kursteile möglich. Diese Fälle können wir jedoch nicht über ein Standard-Formular abwickeln, bitte treten Sie in so einem Fall persönlich mit uns in Kontakt, damit wir eine maßgeschneiderte Lösung finden. Generell empfehlen wir, die volle Weiterbildung am Stück zu durchlaufen, um ein zusammenhängendes Zertifikat zu erhalten.
Teilnehmerzahl und Anmeldung: Damit der Kurs starten kann, benötigen wir mindestens 20 Anmeldungen. Diese Mindestteilnehmerzahl stellt sicher, dass eine gute Dynamik in der Gruppe entsteht und wir wirtschaftlich arbeiten können. Plätze werden nach Reihenfolge der verbindlichen Anmeldung vergeben. Sie können Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über unser Online-Formular auf www.refresher-zentrum.de anmelden. Bei Fragen oder zur Klärung von Details stehen wir telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Zögern Sie nicht, die Nachfrage ist hoch, da viele Unternehmen jetzt kurzfristig ihre Praxisanleitenden qualifizieren möchten.
Abschließend sei betont: Mit unserem Kurs erwerben Ihre Mitarbeiter nicht nur die erforderliche Qualifikation, berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden, sondern auch viele praktische Tipps und ein Netzwerk von Gleichgesinnten. Wir legen Wert darauf, dass niemand allein gelassen wird, kontinuierliche Präsenz der Dozentin oder des Dozenten und aktiver Austausch sind Kern unserer Lehrmethodik, selbst online. Sollte bis Kursstart eine Gesetzesänderung kommen oder eine Verlängerung der Frist eintreten, informieren wir Sie umgehend. Aktuell jedoch ist klar: Nur wer jetzt handelt, stellt sicher, weiter ausbilden zu dürfen.
Sichern Sie sich also Ihren Platz und damit die Zukunft Ihrer Ausbildung im Unternehmen. Wir freuen uns darauf, Sie und Ihre Mitarbeiter im Kurs zu begrüßen!

Zusammenfassung: Das Wichtigste in Kürze

Praxisanleitung bedeutet, Auszubildende während der praktischen Ausbildung durch qualifizierte Fachkräfte anzuleiten. Mindestens 15 Prozent der Ausbildungszeit muss von Praxisanleitenden betreut werden.
Seit 2023 gelten neue Bundesvorgaben (MTBG und MTAPrV): Praxisanleiter*innen brauchen eine berufspädagogische Zusatzqualifikation (mindestens 300 Stunden) und müssen jährlich 24 Stunden Fortbildung absolvieren.
Bestandsschutz: Wer 2021 oder 2022 bereits als Praxisanleiter tätig war, braucht die 300-Stunden-Weiterbildung nicht nachzuholen. Bestands-Praxisanleiter müssen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde melden und weiterhin jährlich fortbilden.
Voraussetzungen für Praxisanleiter: Gültige Berufsbezeichnung im jeweiligen MT-Beruf, mindestens ein Jahr Berufserfahrung, 300-Stunden-Qualifikation (oder vergleichbare Hochschulausbildung) und kontinuierliche Fortbildung.
Unternehmen sollten jetzt handeln: Ohne qualifizierte Praxisanleiter dürfen keine neuen Auszubildenden mehr eingesetzt werden. Rechtzeitige Weiterbildung sichert die Ausbildungsbefugnis.
Kosten-Nutzen: Die Weiterbildung kostet ca. 2.500 Euro pro Person, aber durch frühzeitige Qualifizierung werden über 6.000 Euro an Folgekosten (Ausfallzeiten, Rekrutierung externen Personals etc.) gespart. Zudem bleiben Auszubildende dem Betrieb erhalten.
Fortbildungspflicht: Jährlich mindestens 24 Stunden (NRW: 72 Stunden in drei Jahren) berufspädagogische Fortbildungen für Praxisanleitende sind Pflicht. Diese dienen der Qualitätssicherung und müssen dokumentiert werden.
Kursangebot Refresher-Zentrum NRW: Weiterbildung zur Praxisanleitung (300 Stunden) als Hybrid oder Online-Kurs, Start Herbst 2025. Termine: 30.10. bis 11.11.2025 (Online-Phase) plus Präsenzblöcke. Kurszeit jeweils 9:00 bis 16:00 Uhr. Anmeldung über Refresher-Zentrum Webseite, Durchführung ab 20 Teilnehmenden.
Bundesweite Gültigkeit: Die gesetzlichen Anforderungen (MTBG und MTAPrV) gelten in ganz Deutschland. Unterschiede bestehen nur in Details (z.B. Fortbildungsnachweiszeitraum), daher immer aktuelle Landesregelungen beachten, in NRW gilt die Drei-Jahres-Regel für Fortbildungen.

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